Eine Disziplinarstrafe im Sinne von § 28 AnwG, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird, kann von vornherein nur in Betracht kommen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft einwandfrei verhalten wird. (...) Das klare Resultat der während des Strafverfahrens (sc. durch den Verteidiger und die Berater des Beschwerdeführers) eingeleiteten Abklärungen und Massnahmen war, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Berufstätigkeit aufgeben müsse. Zu dieser Erkenntnis sei er nun auch selber gelangt. Der Beschwerdeführer bestätigte dies in der Folge auch wiederholt gegenüber der Vorinstanz. Als es Ernst galt, kam er jedoch auf seine früheren Erklärungen