und sich über seine momentane Schuldensituation auszuweisen. Der Beschwerdeführer liess die auf sein Ersuchen hin erstreckte Frist reaktionslos verstreichen. Bei Ablauf der neu angesetzten letzten Frist teilte er lediglich mit, die ausgestellten Verlustscheine seien durch Verrechnung mit Guthaben aus BVG getilgt worden; die neuen Betreibungen würden nicht zu Verlustscheinen führen; Grund für die momentane Illiquidität seien u.a. grössere Debitorenverluste gewesen (die er indessen in keiner Weise belegte), die er künftig zu vermeiden trachte. Er bemühte sich mit anderen Worten nicht einmal um den Nachweis, dass die Zahlungsunfähigkeit ohne erhebliches Verschulden eingetreten sei.