c) Fruchtlose Pfändung oder Konkurseröffnung ist ein eigener Grund zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung, sofern der Anwalt nicht nachweist, dass er ohne erhebliches Verschulden zahlungsunfähig geworden ist (§ 32 Abs. 1 lit. b AnwG). Nachdem die Vorinstanz von der Existenz zweier Verlustscheine erfahren hatte, leitete sie ein Verfahren ein und forderte den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, aus welchen Gründen er zahlungsunfähig geworden sei, 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 365