satz des Beschwerdeführers zu verdanken sein dürfte, wenn er über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu einer ansehnlichen Haftentschädigung gelangte, doch gab auch dieser Umstand dem Beschwerdeführer selbstverständlich nicht das Recht, das erstrittene Geld seinem Klienten über so lange Zeit vorzuenthalten. Ebenso bedenklich ist die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer über Bitten und Mahnungen seiner Klienten hinwegsetzte und die Sache erst in Ordnung brachte, als behördliche Verfahren eingeleitet worden waren und ihm das Wasser bis zum Halse stand.