Er entging der Verurteilung (sc. wegen Veruntreuung) einzig deshalb, weil das Obergericht seine Ersatzbereitschaft (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 138 N 17) bejahte. Jedenfalls aber verletzte der Beschwerdeführer seine Pflichten als Anwalt. Schon dass er die Zahlungen auf sein eigenes Postkonto leitete, war fragwürdig angesichts der Verpflichtung, anvertraute Klientengelder 364 Verwaltungsgericht 2002