Der Vorfall belastet den Beschwerdeführer stark. Zwar bezeichnete das Obergericht sein Verschulden, weil er keine eigenen finanziellen Interessen verfolgte, sondern im (vermeintlichen) Interesse seiner Mandantin handelte, noch als relativ leicht. Es betonte aber gleichzeitig, er habe seine Vertrauensstellung als Anwalt schamlos ausgenützt. Dies ist im Rahmen von § 32 Abs. 1 lit. a AnwG von erheblicher Bedeutung, geht es doch darum, ob die Straftat den Anwalt als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lässt. b) In den Fällen M. und A. verfügte der Beschwerdeführer über Klientengelder. Er entging der Verurteilung (sc.