a AnwG in die Nähe der offensichtlichen Unfähigkeit im Sinne von lit. d dieser Bestimmung. b) Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf § 32 Abs. 1 lit. a AnwG. Sie begründete dies einerseits mit konkreten Vorfällen, andererseits mit der prekären finanziellen Situation und der Unfähigkeit, die Geschäftstätigkeit als selbstständiger Anwalt sinnvoll und effizient zu organisieren, was zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit geführt habe. 4. a) Mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs ist die entsprechende Voraussetzung des § 32 Abs. 1 lit. a AnwG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) unstreitig erfüllt. Der Vorfall belastet den Beschwerdeführer stark.