gen werden, wenn die Voraussetzungen zur einwandfreien Berufsausübung nicht mehr erfüllt sind, so namentlich bei Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen, sofern die Art und Schwere der Tat sowie das Verschulden den Anwalt als nicht mehr vertrauenswürdig erscheinen lassen (lit. a), bei verschuldeter fruchtloser Pfändung oder Konkurseröffnung (lit. b), bei Fehlen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (lit. c) sowie generell, wenn ein Anwalt offensichtlich unfähig geworden ist, den Beruf auszuüben (lit. d). Mit dem Kriterium der mangelnden Vertrauenswürdigkeit rückt das Gesetz § 32 Abs. 1 lit. a AnwG in die Nähe der offensichtlichen Unfähigkeit im Sinne von lit.