Verstösse von Anwälten gegen die ihnen obliegenden Pflichten können durch die Anwaltskommission disziplinarisch bestraft werden (§ 23, § 28 AnwG), und zwar, unter Berücksichtigung der Schwere der Verfehlung und allfälliger früherer Disziplinarstrafen, mit Verweis, Busse bis Fr. 5'000.--, Einstellung im Recht zur Berufsausübung auf eine Dauer bis zu drei Jahren und mit dem Entzug des Rechtes zur Berufsausübung (§ 28 Abs. 2 AnwG). Das Recht zur Berufsausübung kann durch die Anwaltskommission nach § 32 Abs. 1 AnwG auch im Sinne einer Massnahme entzo- 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 363