1. Am 1. Juni 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 in Kraft getreten. Dieses enthält keine übergangsrechtliche Regelung bezüglich des anwendbaren Rechts auf hängige Disziplinarverfahren. Es verwirklicht einerseits die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte mit Hilfe von kantonalen Registern; andererseits vereinheitlicht es als Folge dieser Freizügigkeit gewisse Aspekte der Ausübung des Anwaltsberufs, insbesondere im Bereich der Berufsregeln und Disziplinaraufsicht. Die Anwaltstätigkeit wird dadurch aber nicht abschliessend normiert.