(...). Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht zum Verschulden gereichen, dass sie sich erst nach Zustellung des Strafurteils des Obergerichts, worin ihr eine - bei den Tätern nicht eintreibbare - Genugtuungssumme zugesprochen wurde, an den KSD wandte. 2002 Opferhilfe 359 c) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nicht entgegengehalten werden darf. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 2002 Disziplinarrecht (Anwälte, Notare) 361 XI. Disziplinarrecht