es lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführerin als Nichtjuristin hätte daraus eindeutig schliessen müssen, dass sie neben der Eingabe ans Obergericht (als Forderung gegenüber den Tätern) auch noch eine solche an die Opferhilfe Aargau zu richten habe, um nicht der Möglichkeit, die Genugtuungsleistung subsidiär im Rahmen der Opferhilfe zu erhalten, definitiv verlustig zu gehen. Die Aufforderung des Obergerichts, adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen, verbunden mit dem Hinweis auf das OHG, war geeignet, bei der Beschwerdeführerin den Eindruck zu erwecken, es genüge, ihre Ansprüche insgesamt beim Obergericht anzubringen. (...).