Gerade in Verbindung mit der bereits erwähnten Aufforderung, (Entschädigungs- oder Ge- nugtuungs-)Ansprüche gegenüber den Tätern innert Frist beim Obergericht geltend zu machen, war dieser Hinweis jedoch nicht genügend klar, um eine Nachfrist in Gang zu setzen; es lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführerin als Nichtjuristin hätte daraus eindeutig schliessen müssen, dass sie neben der Eingabe ans Obergericht (als Forderung gegenüber den Tätern) auch noch eine solche an die Opferhilfe Aargau zu richten habe, um nicht der Möglichkeit, die Genugtuungsleistung subsidiär im Rahmen der Opferhilfe zu erhalten, definitiv verlustig zu gehen.