Im Zusammenhang damit wurde auf ein beigelegtes Merkblatt des Obergerichts zum OHG verwiesen. In diesem Merkblatt (das für die Bedürfnisse des Strafverfahrens konzipiert ist) wird einleitend, bei der Umschreibung des Geltungsbereichs des OHG, in einem Satz darauf hingewiesen, dass das "Begehren um Entschädigung oder Genugtuung innert 2 Jahren nach der Tat in dem Kanton zu stellen (sei), in dem die Tat verübt wurde". Gerade in Verbindung mit der bereits erwähnten Aufforderung, (Entschädigungs- oder Ge- nugtuungs-)Ansprüche gegenüber den Tätern innert Frist beim Obergericht geltend zu machen, war dieser Hinweis jedoch nicht genügend klar, um eine Nachfrist in Gang zu setzen;