Im vorliegenden Fall kann dies aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben. Im Schreiben des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. April 2001 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihre allfälligen Ansprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu geben. Im Zusammenhang damit wurde auf ein beigelegtes Merkblatt des Obergerichts zum OHG verwiesen.