Verwirkungsfrist bereits abgelaufen ist, kann es mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig lang zuwarten und sich noch nach Jahr und Tag auf ungenügende Information berufen. Das OHG statuiert für diesen Fall keine Nachfrist, und auch das Bundesgericht hat sich zu diesem Problem, soweit ersichtlich, noch nicht äussern müssen. Es könnte nahe liegen, die 60-tägige Nachfrist gemäss Art. 139 OR heranzuziehen und analog anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann dies aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.