In seiner Vernehmlassung verweist der KSD neu auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs April 2001 auf die Bestimmungen von Art. 11 ff. OHG hingewiesen worden sei und danach noch über ein halbes Jahr zugewartet habe, bis sie ihre Ansprüche bei der zuständigen Opferhilfebehörde angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde dazu selber aus, sie habe am 7. April 2001 zusammen mit dem Aufgebot für die Hauptverhandlung im Strafverfahren ein Meldeblatt über die Opferhilfe erhalten zusammen mit der Aufforderung, allfällige Ansprüche gegenüber den Tätern schriftlich bekannt zu geben.