Entscheidend für die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung der Verwirkungsfrist ist nicht primär ein vorwerfbares Verschulden der Beratungsstelle oder einer anderen Behörde (hiervon scheint der KSD auszugehen), sondern die Schuldlosigkeit des Opfers. Im Übrigen hat die Opferhilfe in der Zwischenzeit die Informationslücke erkannt und auf vernünftige, einfache Weise Abhilfe geschaffen, indem das Informationsschreiben mit dem Hinweis auf die Zweijahresfrist ergänzt wurde. cc) In seiner Vernehmlassung verweist der KSD neu auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs April 2001 auf die Bestimmungen von Art. 11 ff.