Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein Beratungsgespräch für unnötig habe erachten dürfen, ohne damit auf Genugtuungsansprüche zu verzichten. Es geht nicht darum, der Opferhilfe Aargau Vorwürfe zu machen - oder eben zu ersparen, indem die Schuld dem Opfer zugeschoben wird. Entscheidend für die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung der Verwirkungsfrist ist nicht primär ein vorwerfbares Verschulden der Beratungsstelle oder einer anderen Behörde (hiervon scheint der KSD auszugehen), sondern die Schuldlosigkeit des Opfers.