Die Information ist eine "Bringschuld" der Beratungsstelle, nicht eine "Holschuld" des Opfers. Die Argumentation des KSD wäre höchstens dann nachvollziehbar, wenn im Informationsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre (was indessen nicht zutrifft), dass beim angebotenen Beratungsgespräch auch wesentliche Informationen für die Durchsetzung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gegeben würden. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie ein Beratungsgespräch für unnötig habe erachten dürfen, ohne damit auf Genugtuungsansprüche zu verzichten.