b) aa) In der angefochtenen Verfügung wird die Ansicht vertreten, wenn die Beschwerdeführerin auf das angebotene Beratungsgespräch verzichtet habe, sei sie selber schuld, dass sie nichts von der Zweijahresfrist erfahren habe. Damit setzt sich der KSD in offenen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Information ist eine "Bringschuld" der Beratungsstelle, nicht eine "Holschuld" des Opfers.