Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder durch die Polizei noch durch die Opferhilfe Aargau (als Beratungstelle im Sinne von Art. 3 OHG) auf die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG hingewiesen wurde. Das Informationsschreiben der Opferhilfe Aargau vom 28. Januar 1999, das die Beschwerdeführerin erhielt, machte wohl auf die Hilfeleistungen der Opferhilfe und auf die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs aufmerksam, enthielt aber keinen Hinweis auf die fragliche Frist. 2002 Opferhilfe 357