Pra 86/1997, S. 797). Mangelt es an dieser Information und wird das Opfer dadurch schuldlos an der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche gehindert, so darf ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der unbenützte Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden (BGE 123 II 244 ff.). 2. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder durch die Polizei noch durch die Opferhilfe Aargau (als Beratungstelle im Sinne von Art. 3 OHG) auf die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG hingewiesen wurde.