1. a) Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG innert zwei Jahren nach der Straftat einzureichen; andernfalls verwirkt das Opfer seine Ansprüche. Dass diese Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, ist unbestritten. b) Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, und sie informieren über die Hilfe an Opfer (Art. 3 Abs. 2 OHG). Hierzu gehört auch die Information über die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG (vgl. BGE 123 II 244 = Pra 86/1997, S. 797).