an E.S. verurteilt. Mit Eingabe vom 22. November 2001 an den Kantonalen Sozialdienst (KSD) meldete E.S. vorsorglich ihre Ansprüche auf Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG an. Sie führte aus, sie sei erst im April 2001 durch das Obergericht Solothurn auf ihren Anspruch aufmerksam gemacht worden, weshalb sie die Zweijahresfrist für die Anmeldung der Genugtuungsansprüche nicht habe einhalten können. Mit Gesuch vom 21. Dezember 2001 beantragte sie die Ausrichtung der gerichtlich zugesprochenen Genugtuungssumme. Der KSD trat auf das Gesuch wegen Verspätung nicht ein. Aus den Erwägungen