Eine Unterscheidung nach dem Alter der Beschwerdeführer ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht angezeigt. Auch die jüngsten waren beim Tod ihrer Schwester bereits 4 und 6 Jahre alt, also nicht mehr Kleinkinder; zudem wirkte sich die Rolle von R. als "Ersatzmutter" (was eine verstärkte Bindung bewirken konnte) am ehesten bei ihnen aus. e) Die zugesprochenen Genugtuungssummen sind ab dem 20. Januar 1999 zu verzinsen (Hütte/Ducksch, a.a.O., I/30).