2002 Opferhilfe 355 zulegen, da die zu berücksichtigenden Umstände wohl bewirken, dass überhaupt ein Anspruch entsteht (was ja bereits eine schwere Betroffenheit voraussetzt), aber nicht derart gravierend sind, dass sie bei den Beschwerdeführern - anders verhält es sich bei T. - die Beeinträchtigung als noch klar darüber hinausgehend erscheinen liessen. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- pro Kind erscheint deshalb als angemessen. Eine Unterscheidung nach dem Alter der Beschwerdeführer ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht angezeigt.