Anders als bei ihrer Schwester T. (sofern bei ihr die Notwendigkeit einer Psychotherapie auf den Tod von R. zurückzuführen ist) war bei den Beschwerdeführern keine ärztliche Therapie notwendig, um das Geschehene verarbeiten zu können. ff) Zusammenfassend steht es für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel, dass auf Grund des konkreten Sachverhalts die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch den Tod ihrer Schwester erheblich genug war, um einen Anspruch auf Genugtuung entstehen zu lassen. Die Höhe der Genugtuung ist im Bereich des "Basisrahmens" fest- 2002 Opferhilfe 355