O., I/40). dd) Ohne den Verlust für die Beschwerdeführer dadurch verniedlichen zu wollen, darf auch berücksichtigt werden, dass nach dem Tod von R. immer noch 5 Geschwister verbleiben (vgl. die Rechtsprechung, wonach der Verlust eines Einzelkindes schwerer wiegt als der Verlust eines von mehreren Kindern [Hütte/Ducksch, a.a.O., I/26 f., mit Hinweisen]). ee) Anders als bei ihrer Schwester T. (sofern bei ihr die Notwendigkeit einer Psychotherapie auf den Tod von R. zurückzuführen ist) war bei den Beschwerdeführern keine ärztliche Therapie notwendig, um das Geschehene verarbeiten zu können.