vielmehr konnte die Mutter versuchen, ihnen das tragische Ereignis altersgerecht beizubringen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch schon festgehalten, soweit der Berücksichtigung des Verschuldens ein pönales Moment anhafte, sei dann Zurückhaltung angezeigt, wenn gar nicht der Schädiger selber die Genugtuung zu bezahlen habe (VGE II/53 vom 11. Juni 1999 in Sachen O.M., S. 10; vgl. auch Hütte/Ducksch, a.a.O., I/40). dd)