Die Umstände des Todes von Angehörigen können dann genugtuungserhöhend wirken, wenn sie die Erinnerung der Hinterbliebenen belasten. Während dies bei der Mutter durchaus zutreffen dürfte (namentlich dann, wenn sie sich selber Vorwürfe wegen der verzögerten Heimreise machen sollte), fällt dieser Aspekt bei den Beschwerdeführern doch viel weniger ins Gewicht. Sie waren weitab vom Tatort und wurden nicht durch eigene Wahrnehmung mit dem Tod der Schwester konfrontiert; vielmehr konnte die Mutter versuchen, ihnen das tragische Ereignis altersgerecht beizubringen.