Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit der getöteten Schwester lebten. Der Unterbruch, weil R. noch in Brasilien blieb, um den Schulabschluss zu machen, als die Mutter mit den Beschwerdeführern im August 1998 in die Schweiz zurückkehrte, war zum vornherein nur vorübergehend und für eine kurze Zeit geplant. Entscheidend ist die Zeit vor der Straftat und allenfalls die damals bestehenden konkreten Pläne der Familie. bb) Als I.S. nach Brasilien auswanderte, betrieb sie dort ein kleines Motel. Auch wenn sie offenbar bald einen Partner fand, blieb sie alleine für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich.