Ducksch relativ wenige Fälle, aber sie lassen doch den auch von den Autoren gezogenen Schluss zu, dass die Zusprechung von Genugtuung die Regel ist, wenn Geschwister zuvor in engem Kontakt zueinander lebten. Es wäre denn auch lebensfremd anzunehmen, dass Kinder den plötzlichen Verlust eines Geschwisters, mit dem sie vorher dauernd zusammen waren, ohne grösseren Schmerz verkraften und deshalb keine Genugtuung beanspruchen können. Eine speziell zurückhaltende Sichtweise, soweit es um Leistungen der Opferhilfe geht, wäre hier unbegründet. d) aa) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit der getöteten Schwester lebten.