Ducksch für die Zeit nach 1995 Fr. 6'000.- bis 7'000.-- an, wobei die Streuung aber erheblich ist (a.a.O., I/36). Ihre Behauptung, nach der geltenden Praxis werde Geschwistern eines getöteten Opfers nur sehr zurückhaltend eine Genugtuung ausgerichtet, vermochte die Vorinstanz nicht zu belegen. Gewiss enthalten die Tabellen V/1 bei Hütte/Ducksch relativ wenige Fälle, aber sie lassen doch den auch von den Autoren gezogenen Schluss zu, dass die Zusprechung von Genugtuung die Regel ist, wenn Geschwister zuvor in engem Kontakt zueinander lebten.