c) Die Gerichtspraxis bejaht die Genugtuungsvoraussetzungen (vorne Erw. a: schwere Betroffenheit, besondere Umstände) bei den Geschwistern eines getöteten Kindes in der Regel nur, wenn der Anspruchsteller mit dem Opfer zur Zeit des Todes im gemeinsamen Haushalt lebte (siehe Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996 [mit Aktualisierung 1999], I/28, I/36). Als Basisrahmen geben Hütte/Ducksch für die Zeit nach 1995 Fr. 6'000.- bis 7'000.-- an, wobei die Streuung aber erheblich ist (a.a.