49 OR ist keine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG, doch müssen die Anspruchsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Genugtuung bejaht werden können, damit die Beschwerdeführer als Hinterbliebene bei der Geltendmachung von Genugtuung einem direkten Opfer gleichzustellen sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Es drängt sich ohnehin auf - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung -, für die Auslegung der Begriffe "schwer betroffen" und "besondere Umstände" in Art. 12 Abs. 2 OHG die von Rechtsprechung und Doktrin herausgearbeiteten Grundsätze über den zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch heranzuziehen (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.