Dies gilt analog zum Zivilrecht, wo auch nicht jede Persönlichkeitsverletzung zu einem Genugtuungsanspruch führt. Wenn aber die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 OHG erfüllt sind, hat das Opfer trotz der "Kann-Formulierung" einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat auf die Ausrichtung einer Genugtuungssumme; insoweit räumt diese Bestimmung der rechtsanwendenden Behörde kein Rechtsfolgeermessen ein (BGE 121 II 373; AGVE 1996, S. 192). bb) Die gerichtliche Zusprechung einer (zivilrechtlichen) Genugtuung nach Art. 47 bzw. Art. 49 OR ist keine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art.