Die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 OHG sollen insbesondere klarstellen, dass nicht bereits die Opfereigenschaft an sich den Anspruch auf eine Genugtuung begründet, sondern hierfür gewisse qualifizierte Bedingungen bezüglich der objektiven und subjektiven Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung (zu denken ist bei Tötungen an Schmerz, seelisches Leiden und andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude der Angehörigen) vorliegen müssen. Dies gilt analog zum Zivilrecht, wo auch nicht jede Persönlichkeitsverletzung zu einem Genugtuungsanspruch führt.