3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG setzt die Ausrichtung einer Genugtuung an das (direkte oder indirekte) Opfer einer Straftat voraus, dass es schwer betroffen ist und besondere Umstände die Zusprechung rechtfertigen. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 12 N 17). b) aa) Die Voraussetzungen nach Art.