2002 Opferhilfe 351 X. Opferhilfe 83 Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Schwere Betroffenheit und besondere Umstände als kumulative Vor- aussetzungen. Anlehnung an die Grundsätze des zivilrechtlichen Ge- nugtuungsanspruchs nach Art. 47 und 49 OR (Erw. 3/a, b). - Anspruch der Geschwister eines getöteten Kindes? (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Juli 2002 in Sa- chen S.R.S. und Mitb. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Sachverhalt I.S. lebte mit ihren 6 Kindern während mehrerer Jahre in Brasi- lien. Im August 1998 kehrte sie mit den 5 jüngeren Kindern in die Schweiz zurück. Die damals 16-jährige älteste Tochter R. sollte noch die Schule abschliessen und im Dezember nachkommen, sie wurde aber behördlich an der alleinigen Reise gehindert. Am 20. Januar 1999, noch bevor ihr Adoptivvater sie hatte abholen können, wurde sie auf grausame Weise ermordet. Der Täter wurde in der Folge zu 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) hiess das Gesuch der Mutter um Ausrichtung einer Genugtu- ungsentschädigung gut. Die entsprechenden Gesuche von 4 Ge- schwistern des ermordeten Mädchens wies er ab; das Verfahren der einen Schwester wurde sistiert, um zu klären, ob die aufgenommene psychiatrische Behandlung als Folge des Verbrechens notwendig geworden war. 352 Verwaltungsgericht 2002 Aus den Erwägungen 3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG setzt die Ausrichtung einer Genugtuung an das (direkte oder indirekte) Opfer einer Straftat vor- aus, dass es schwer betroffen ist und besondere Umstände die Zu- sprechung rechtfertigen. Die beiden Voraussetzungen müssen ku- mulativ erfüllt sein (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opfer- hilfegesetz, Bern 1995, Art. 12 N 17). b) aa) Die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 OHG sollen insbesondere klarstellen, dass nicht bereits die Opfereigenschaft an sich den Anspruch auf eine Genugtuung begründet, sondern hierfür gewisse qualifizierte Bedingungen bezüglich der objektiven und subjektiven Schwere der erlittenen Persönlichkeitsverletzung (zu denken ist bei Tötungen an Schmerz, seelisches Leiden und andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude der Angehörigen) vorliegen müssen. Dies gilt analog zum Zivilrecht, wo auch nicht jede Persön- lichkeitsverletzung zu einem Genugtuungsanspruch führt. Wenn aber die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 OHG erfüllt sind, hat das Opfer trotz der "Kann-Formulierung" einen Rechtsanspruch gegenüber dem Staat auf die Ausrichtung einer Genugtuungssumme; insoweit räumt diese Bestimmung der rechtsanwendenden Behörde kein Rechtsfolgeermessen ein (BGE 121 II 373; AGVE 1996, S. 192). bb) Die gerichtliche Zusprechung einer (zivilrechtlichen) Ge- nugtuung nach Art. 47 bzw. Art. 49 OR ist keine Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG, doch müssen die Anspruchsvoraussetzungen einer zivilrechtlichen Ge- nugtuung bejaht werden können, damit die Beschwerdeführer als Hinterbliebene bei der Geltendmachung von Genugtuung einem di- rekten Opfer gleichzustellen sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG). Es drängt sich ohnehin auf - im Sinne der Einheit der Rechtsordnung -, für die Auslegung der Begriffe "schwer betroffen" und "besondere Umstände" in Art. 12 Abs. 2 OHG die von Rechtsprechung und Doktrin herausgearbeiteten Grundsätze über den zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch heranzuziehen (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12 N 28; vgl. BGE 121 II 373). 2002 Opferhilfe 353 c) Die Gerichtspraxis bejaht die Genugtuungsvoraussetzungen (vorne Erw. a: schwere Betroffenheit, besondere Umstände) bei den Geschwistern eines getöteten Kindes in der Regel nur, wenn der Anspruchsteller mit dem Opfer zur Zeit des Todes im gemeinsamen Haushalt lebte (siehe Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 1996 [mit Aktualisierung 1999], I/28, I/36). Als Basisrahmen geben Hütte/Ducksch für die Zeit nach 1995 Fr. 6'000.- bis 7'000.-- an, wobei die Streuung aber erheblich ist (a.a.O., I/36). Ihre Behauptung, nach der geltenden Praxis werde Geschwis- tern eines getöteten Opfers nur sehr zurückhaltend eine Genugtuung ausgerichtet, vermochte die Vorinstanz nicht zu belegen. Gewiss ent- halten die Tabellen V/1 bei Hütte/Ducksch relativ wenige Fälle, aber sie lassen doch den auch von den Autoren gezogenen Schluss zu, dass die Zusprechung von Genugtuung die Regel ist, wenn Geschwister zuvor in engem Kontakt zueinander lebten. Es wäre denn auch lebensfremd anzunehmen, dass Kinder den plötzlichen Verlust eines Geschwisters, mit dem sie vorher dauernd zusammen waren, ohne grösseren Schmerz verkraften und deshalb keine Ge- nugtuung beanspruchen können. Eine speziell zurückhaltende Sicht- weise, soweit es um Leistungen der Opferhilfe geht, wäre hier unbe- gründet. d) aa) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit der getöteten Schwes- ter lebten. Der Unterbruch, weil R. noch in Brasilien blieb, um den Schulabschluss zu machen, als die Mutter mit den Beschwerdefüh- rern im August 1998 in die Schweiz zurückkehrte, war zum vornher- ein nur vorübergehend und für eine kurze Zeit geplant. Entscheidend ist die Zeit vor der Straftat und allenfalls die damals bestehenden konkreten Pläne der Familie. bb) Als I.S. nach Brasilien auswanderte, betrieb sie dort ein kleines Motel. Auch wenn sie offenbar bald einen Partner fand, blieb sie alleine für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. In dieser Situation liegt es nahe, dass sich in der Familie ein starkes Zusam- mengehörigkeitsgefühl entwickelte. Es ist auch durchaus wahr- scheinlich und glaubwürdig, dass R. als Älteste bei der Erziehung der Geschwister eingebunden wurde und gegenüber den jüngsten unter 354 Verwaltungsgericht 2002 ihnen auch in gewissem Ausmass die Rolle einer Ersatzmutter über- nehmen musste. Die konkreten Umstände legen somit eine enge Verbindung der Beschwerdeführer zu ihrer Schwester nahe. cc) Als genugtuungserhöhend bezeichnen die Beschwerdeführer die brutale Tat und den Umstand, dass es bei "normalem" Ablauf gar nicht zur Ermordung von R. hätte kommen können, weil sie in die- sem Zeitpunkt gar nicht mehr in Brasilien hätte sein sollen. Die Um- stände des Todes von Angehörigen können dann genugtuungserhö- hend wirken, wenn sie die Erinnerung der Hinterbliebenen belasten. Während dies bei der Mutter durchaus zutreffen dürfte (namentlich dann, wenn sie sich selber Vorwürfe wegen der verzögerten Heim- reise machen sollte), fällt dieser Aspekt bei den Beschwerdeführern doch viel weniger ins Gewicht. Sie waren weitab vom Tatort und wurden nicht durch eigene Wahrnehmung mit dem Tod der Schwes- ter konfrontiert; vielmehr konnte die Mutter versuchen, ihnen das tragische Ereignis altersgerecht beizubringen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch schon festgehalten, soweit der Berücksich- tigung des Verschuldens ein pönales Moment anhafte, sei dann Zu- rückhaltung angezeigt, wenn gar nicht der Schädiger selber die Ge- nugtuung zu bezahlen habe (VGE II/53 vom 11. Juni 1999 in Sachen O.M., S. 10; vgl. auch Hütte/Ducksch, a.a.O., I/40). dd) Ohne den Verlust für die Beschwerdeführer dadurch ver- niedlichen zu wollen, darf auch berücksichtigt werden, dass nach dem Tod von R. immer noch 5 Geschwister verbleiben (vgl. die Rechtsprechung, wonach der Verlust eines Einzelkindes schwerer wiegt als der Verlust eines von mehreren Kindern [Hütte/Ducksch, a.a.O., I/26 f., mit Hinweisen]). ee) Anders als bei ihrer Schwester T. (sofern bei ihr die Not- wendigkeit einer Psychotherapie auf den Tod von R. zurückzuführen ist) war bei den Beschwerdeführern keine ärztliche Therapie not- wendig, um das Geschehene verarbeiten zu können. ff) Zusammenfassend steht es für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel, dass auf Grund des konkreten Sachverhalts die Beeinträchti- gung der Beschwerdeführer durch den Tod ihrer Schwester erheblich genug war, um einen Anspruch auf Genugtuung entstehen zu lassen. Die Höhe der Genugtuung ist im Bereich des "Basisrahmens" fest- 2002 Opferhilfe 355 zulegen, da die zu berücksichtigenden Umstände wohl bewirken, dass überhaupt ein Anspruch entsteht (was ja bereits eine schwere Betroffenheit voraussetzt), aber nicht derart gravierend sind, dass sie bei den Beschwerdeführern - anders verhält es sich bei T. - die Be- einträchtigung als noch klar darüber hinausgehend erscheinen lies- sen. Eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- pro Kind erscheint deshalb als angemessen. Eine Unterscheidung nach dem Alter der Beschwerdeführer ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht angezeigt. Auch die jüngsten waren beim Tod ihrer Schwester bereits 4 und 6 Jahre alt, also nicht mehr Kleinkinder; zudem wirkte sich die Rolle von R. als "Ersatzmutter" (was eine verstärkte Bindung bewirken konnte) am ehesten bei ihnen aus. e) Die zugesprochenen Genugtuungssummen sind ab dem 20. Januar 1999 zu verzinsen (Hütte/Ducksch, a.a.O., I/30). 84 Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung (Art. 16 Abs. 3 OHG). - Nichtanwendbarkeit der 2-jährigen Verwirkungsfrist, wenn das Opfer nicht gehörig darauf hingewiesen wurde (Erw. 1, 2/a, b/aa). - Frist für die nachträgliche Einreichung des Gesuchs, nachdem das Opfer von der abgelaufenen Verwirkungsfrist Kenntnis erhalten hat? (Erw. 2/b/cc). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 18. Juni 2002 in Sa- chen E.S. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Sachverhalt E.S. wurde anlässlich eines Raubüberfalls auf die X.-Bank, wo sie als Kassierin arbeitete, am 18. Januar 1999 von den Tätern unter Waffengewalt gezwungen, den Tresor zu öffnen. Die Täter wurden vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 22. Juni 2001 u.a. des qualifizierten Raubes schuldig befunden und, unter solidarischer Haftung, zur Zahlung von Fr. 5'000.-- als Genugtuung