gemeinschaft auftreten. Dies ist unzulässig. Demgemäss sind die Beschwerdeführerinnen beim Gesichtspunkt "Interdisziplinarität ('alle Medien in einer Hand')" des Teilkriteriums "Unternehmen, Organigramm" mit zwei Punkten zu bewerten. 2002 Opferhilfe 351 X. Opferhilfe 83 Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Schwere Betroffenheit und besondere Umstände als kumulative Voraussetzungen. Anlehnung an die Grundsätze des zivilrechtlichen Genugtuungsanspruchs nach Art. 47 und 49 OR (Erw. 3/a, b). - Anspruch der Geschwister eines getöteten Kindes? (Erw. 3/c).