Dabei muss jedes Mitglied die Bedingungen der §§ 3 und 10 SubmD erfüllen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 SubmD). Die zugelassenen Arbeitsgemeinschaften sind gleich zu behandeln wie die übrigen Anbieter. Dies folgt aus § 1 SubmD und dies schliesst es aus, Arbeitsgemeinschaften ungeachtet ihrer konkreten Organisation im Einzel- 348 Verwaltungsgericht 2002