Im Organigramm der Beschwerdeführerinnen sei nur ein Projektleiter (mit den nötigen Stellvertretern) vorgesehen. bb) Die im Hinblick auf den auszuführenden Auftrag vorgesehene Projektorganisation und der Personaleinsatz sind im Grundsatz sachgerechte Gesichtspunkte, welche die Vergabebehörde bei der Beurteilung der Qualität bewerten darf. Dass sich bei den einzelnen Angeboten Unterschiede in Bezug auf die vorgesehene Organisation ergeben, liegt auf der Hand. Bezüglich dessen, was sie im konkreten Fall als zweckmässig(st)e Organisation ansieht, kommt der Vergabebehörde ein weiter, vom Verwaltungsgericht zu respektierender Ermessensspielraum zu.