Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, hätten sie um den Abzug gewusst, so wäre die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2 eingegangen, sondern hätte (wahrscheinlich von dieser) die erforderlichen Arbeitskräfte für die Datenerfassung zugemietet. Unzulässig sei es überdies, den Arbeitsgemeinschaften quasi im Sinne eines Naturgesetzes eine ineffiziente Arbeitsweise zu unterstellen. Der Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft führe nicht zu einer Erschwerung der Kommunikation zwischen Vergabestelle und Auftragnehmer. Im Organigramm der Beschwerdeführerinnen sei nur ein Projektleiter (mit den nötigen Stellvertretern) vorgesehen.