Den Vergabebehörden stehe es frei, Arbeitsgemeinschaften nicht zuzulassen. Würden sie zugelassen, so dürften sie nicht allein deswegen schlechter bewertet werden, zumindest dann nicht, wenn ein solcher ARGE-Abzug in den Submissionsunterlagen nicht ausdrücklich angekündigt werde. Andernfalls werde gegen das Diskriminierungsverbot verstossen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, hätten sie um den Abzug gewusst, so wäre die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitsgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin 2 eingegangen, sondern hätte (wahrscheinlich von dieser) die erforderlichen Arbeitskräfte für die Datenerfassung zugemietet.