Angesichts des Umstandes, dass die Interdisziplinarität bei der Projektrealisierung objektive Vorteile habe, liege keine Diskriminierung von Arbeitsgemeinschaften vor. Die Beschwerdeführerinnen erachten den Abzug als submissionsrechtlich falsch und sachlich unbegründet bzw. unsachgemäss. 2002 Submissionen 347