Je grösser die Anzahl der Beteiligten an einem Projekt sei, desto grösser werde der Aufwand auf der Seite der ausschreibenden Stelle. Die Beschwerdegegnerin weist daraufhin, dass sie im Gegensatz zu den Beschwerdeführerinnen in der Lage sei, sämtliche Bereiche des Projekts zentral an einem Ort zu erbringen. Dies sei bei der Projektrealisierung insofern von Vorteil als es weniger Ansprechstellen gebe und deshalb ein geringerer Aufwand für die Auftraggeberin entstehe. Angesichts des Umstandes, dass die Interdisziplinarität bei der Projektrealisierung objektive Vorteile habe, liege keine Diskriminierung von Arbeitsgemeinschaften vor.