O., S. 39). Limitieren kann die Vergabestelle die Teilnehmeranzahl dann, "wenn der Zeit-, Arbeitsund Kostenaufwand für das Vergabeverfahren andernfalls in einem Missverhältnis zum Wert der Leistung stehen würde" (§ 7 Abs. 2 SubmD) bzw. "wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann" (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB; vgl. auch Art. X Ziff. 1 ÜoeB). Die Beschränkung der Teilnehmerzahl zielt somit in erster Linie darauf ab, den bei der auftraggebenden Amtsstelle anfallenden Aufwand für die Abwicklung des Vergabeverfahrens in einem tragbaren Rahmen zu halten.