den. Insofern erweist sich die nachträgliche Limitierung der Anbieterzahl als nicht zulässig. Nur mehr am Rande ist darauf hinzuweisen, dass in sämtlichen ausserkantonalen Präqualifikationsverfahren, welche das Baudepartement als Beispiele anführt, die Limitierung der Teilnehmerzahl offensichtlich spätestens in den Präqualifikationsunterlagen zum Voraus bekannt gegeben wurde. f) Die nachträgliche Beschränkung auf das Minimum von nur drei Anbietern erweist sich im vorliegenden Fall überdies auch sachlich nicht als gerechtfertigt.