Dadurch wird z.B. verhindert, dass die Limite durch die Vergabebehörde bewusst so festgesetzt werden kann, um die Teilnahme eines unerwünschten Bewerbers willkürlich zu verhindern. Durch die vorgängige Ankündigung der Limitierungsabsicht werden mit andern Worten auch Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Limitierungsabsicht weder in der öffentlichen Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben.